Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen PRESSECLUB KASSEL

Der Presseclub hat seinen Sitz in Kassel

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


§2 Zweck des Vereins

Der Presseclub Kassel ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. AO).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung

  • von Bildung und Kultur, insbesondere im Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Funktionen der Medien
  • der Weiterbildung von Journalisten und Journalistinnen
  • der Ausbildung des journalistischen Nachwuchses
  • der internationalen Verständigung und des toleranten Zusammenlebens aller gesellschaftlichen Gruppen

Der Satzungszweck werden insbesondere umgesetzt durch

    • Vortrags-, Seminar- und Diskussionsveranstaltungen für die gesellschaftlichen Gruppen in Nordhessen
    • Veranstaltungen zur journalistischen Aus- und Weiterbildung
    • die Förderung von Publikationen, Ausstellungen usw. mit thematischen Bezügen zum Vereinszweck
    • die Pflege internationaler Journalistenkontakte für bessere Völkerverständigung und mehr Toleranz

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen durch den Verein.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

Dem Presseclub gehören Einzelmitglieder, korporative und fördernde Mitglieder an.

Einzelmitglieder können Personen sein, die hauptberuflich als Journalistinnen und Journalisten oder als redaktionelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pressestellen tätig sind. Einzelmitglieder können auch Personen sein, die ehemals hauptberuflich als Journalistinnen und Journalisten oder als redaktionelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pressestellen tätig waren, auch nach Eintritt in den Ruhestand. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.

Fördernde Mitglieder können Personen sein, die enge Verbindung zu Presse und Rundfunk halten und die Ziele des Presseclub Kassel unterstützen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.

Die korporative Mitgliedschaft kann erworben werden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts. Korporative Mitglieder können werden: politische Körperschaften der Legislative und Exekutive, Kammern, Organisationen und Verbände sowie Unternehmen der Wirtschaft. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.

Der Presseclub Kassel steht auch Journalistinnen und Journalisten aus angrenzenden Regionen und den Partnerstädten Kassels offen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er teilt seine Entscheidung dem/der Antragsteller/-in schriftlich mit. Eine Begründung wird nicht gegeben.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch mit deren Erlöschen.

Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

Bei Verweigerung der Beitragszahlung trotz zweimaliger Aufforderung kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Presseclub Kassel erworben hat. Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Ehrenpräsident gewählt werden.


§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie kommt mindestens einmal jährlich zusammen. Ferner ist sie einzuberufen, wenn ein Fünftel der Einzelmitglieder dies verlangt, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe.“

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Presseclub Kassel es erfordert. Ferner ist sie einzuberufen, wenn ein Fünftel der Einzelmitglieder dies verlangt, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

Stimmrecht haben nur Einzelmitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung sind nebst Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken.

Auf Verlangen eines Mitglieds sind die Wahlen geheim durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der/die 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/-in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Protokollführer/-in ist der/die Schriftführer/-in, bei dessen/deren Verhinderung bestimmt die Versammlung die/den Protokollführer/-in. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der teilnehmenden Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter/-in und Protokollführer/-in, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.“

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands.


§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • einer/einem 1. Vorsitzenden
  • einer/einem 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • und bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen

Die Mitglieder des Vorstands müssen die Voraussetzungen des §4 Abs. 2 erfüllen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Blockwahl ist zulässig. Wiederwahl ist zulässig. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in und der/die Schriftführer/-in. Zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

Vorstandssitzungen sind von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter/-in ist der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der/die Sitzungsleiter/-in aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder – darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende – an der Sitzung teilnehmen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/Sitzungsleiterin. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer/-innen, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.


§8 Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung im Veranstaltungs- und finanziellen Bereich einen Beirat berufen.

Der Beirat erarbeitet Vorschläge für die Aktivitäten des Presseclub Kassel, die der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen, und hilft bei der Durchführung aktiv mit.

Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist möglich.


§9 Mitgliedsbeiträge

Der Presseclub Kassel erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Volontärinnen und Volontäre zahlen die Hälfte. Über weitere Ermäßigungen entscheidet der Vorstand auf Antrag.


§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

den Verein Reporter ohne Grenzen e. V., Postfach 304108, 10756 Berlin,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Fassung der Satzung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. November 2024


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